§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Lübecker Schachverein von 1873 e.V.".
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. VR 1255 HL eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Lübeck.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung bzw. Anmietung von Sportstätten, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist ihm ein besonderes Anliegen.
(3) Der Verein bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schachbund für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel und/oder Methoden zu unterbinden.
(4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und unabhängig von sozialen und wirtschaftlichen Gruppen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jedermann kann die Mitgliedschaft beantragen.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied. Dieses hat die Anmeldung unverzüglich den anderen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterliegen, unabhängig von ihrer Spielberechtigung nach der jeweils gültigen Regelung des Deutschen Schachbundes, der Beitragspflicht nach §5.
(4) Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine langjährige Vereinszugehörigkeit und eine verdiente Tätigkeit um den Verein.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist eine langjährige Zugehörigkeit zum Vorstand, davon mindestens einmal als 1.Vorsitzender.
(6) Die Ernennungen zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Sie endet ferner bei Auflösung des Vereins.
(2) Den Austritt hat ein Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; dieser kann nur mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Abschluss eines Halbjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn esa)     gegen Bestimmungen - insbesondere § 2 - dieser Satzung verstößt;b)    sich grob vereinsschädigend verhält.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Der Entscheid auf Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 4 Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung zu der das Mitglied zu laden ist. Der Einspruch ist verworfen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Ausschluss ausspricht. In der Zeit zwischen dem Vorstandsbeschluss und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes.
(5) Vor Einleitung eines Ausschlussverfahrens nach § 4 Abs. 3 a) und b) kann der Vorstand mit Mehrheit beschließen, das betreffende Mitglied zu ermahnen, zu verwarnen oder für die Dauer von bis zu zwei Monaten vom Spielbetrieb auszuschließen.
(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist ebenfalls zulässig, wenn das Vereinsmitglied unbekannt verzogen ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Jahresbeitrag von Mitgliedern, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, wird am 31. Januar für das gesamte laufende Jahr fällig.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung
(2) die außerordentliche Mitgliederversammlung
(3) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand im Januar eines Jahres einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin jedem Mitglied zugehen.
(3) Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied kann für die Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese müssen bis zum 31.12. des Vorjahres beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden.
(4) In der Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr der gesamte Vorstand neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in den Abstimmungen in der Versammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(6) Die Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine zwei Drittel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich für eine Satzungsänderung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 7 entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Turnierleiter
d) dem Kassenwart
e) dem Jugendwart und
f) dem Schriftführer
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Turnierleiter. Die Befugnis, den Verein nach außen wirksam zu vertreten, steht entweder dem 1. Vorsitzenden allein oder dem 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Turnierleiter zu. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neu- oder Wiederwahl im Amt. Neben dem Kassenwart, dem Turnierleiter und dem Jugendwart kann jeweils eine weitere Person gewählt werden, die die Aufgabe hat, betreffende Vorstandsmitglieder zu unterstützen bzw. zu vertreten. Diese hat ebenfalls Sitz und Stimme im Vorstand.
(3) Dem Vorstand können mit Sitz und Stimme Beisitzer angehören. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand sind befugt, den Wirkungskreis der Beisitzer zu bestimmen.
(4) Der Vorstand soll regelmäßig zu einer Sitzung zusammentreten, um über die Belange des Vereins zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 10 Tätigkeit des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder wahren die Interessen der Mitglieder. Sie vertreten den Verein in allen den Verein angehenden Angelegenheiten. Ihre Aufgabengebiete sind wie folgt abzugrenzen:
a)     Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er beruft Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen ein und sorgt für deren Durchführung.
b)    Der 2. Vorsitzende hat bei Abwesenheit oder Ausscheiden des 1. Vorsitzenden bis zur folgenden Mitgliederversammlung die anfallenden Arbeiten desselben zu erledigen.
c)     Der Turnierleiter hat für die ordnungsgemäße Durchführung des Vereinsspielbetriebes zu sorgen.
d)    Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Er sorgt für die pünktliche Einziehung der Beiträge und bezahlt die geldlichen Verpflichtungen des Vereins. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind übersichtlich aufzuzeichnen. Auf eine Belegordnung hat er streng zu achten. Auf Verlangen des Vorstandes hat der Kassenwart jederzeit Auskunft über die Kassenlage des Vereins zu erteilen. In der Mitgliederversammlung hat er den Mitgliedern einen Bericht über die Verwaltung des Vermögens zu erstatten, der eine Vermögensübersicht und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung umfasst. Zudem ist eine Budgetplanung für das laufende Jahr vorzulegen.
e)     Der Jugendwart hat die Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er organisiert den Jugendspielbetrieb.
f)      Die Jugendlichen wählen einen Sprecher; dieser hat Sitz und Gehör im Vorstand.
g)    Der Schriftführer hat auf Versammlungen und Vorstandsitzungen ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) In jeder Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr gewählt.
(2) Ein Vereinsmitglied darf maximal zwei Jahre hintereinander das Amt ausüben.
(3) Vor der nächsten Mitgliederversammlung ist die Kassenführung von den Kassenprüfern zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer haben über die Ergebnisse der Prüfung in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Turn- und Sportbund der Hansestadt Lübeck e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Lübeck, den 31. Januar 2014